Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Sonstige Ersthelfer

Ärzte und Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gesundheitswesen gelten grundsätzlich als betriebliche Ersthelfer (siehe auch Berufsgenossenschaftlichen Information BGI / GUV – 509 „Erste Hilfe im Betrieb“).

Sonstige als Ersthelfer geltende Personen

Die Unfallkassen übernehmen für Ersthelfer mit einer entsprechenden beruflichen Ausbildung im Gesundheitswesen grundsätzlich keine Kosten für Grund- oder für Auffrischungskurse!

Approbierte Ärzte und Zahnärzte

Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Ausbildung oder einer Berufsausbildung mit integrierter gleichstellbarer Erste-Hilfe-Ausbildung

z.B.

– Rettungshelfer,

– Rettungssanitäter,

– Rettungsassistenten.

– Krankenschwestern,

– Krankenpfleger,

– Kinderkrankenschwestern,

– Kinderkrankenpfleger,

– Hebammen,

– Entbindungspfleger,

– Krankenpflegerhelfer/innen,

– Altenpfleger/innen,

– Arzthelfer/innen,

– Medizinische Bademeister/innen,

– Physiotherapeut/innen,

– Schwesternhelfer/innen,

– Pflegediensthelfer/innen,

– Fachangestellte für Bäderbetriebe

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