Betriebliche Ersthelfer
Aus- und Fortbildung von Ersthelfern
Die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern darf ausschließlich durch von den Unfallversicherungsträgern gemäß § 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ermächtigte Stellen erfolgen.
Das Simulationszentrum der Medizinischen Fakultät Simulationszentrum (uni-halle.de) beantragt für die MLU komplett die Kostenübernahme der Ausbildung in der Erste-Hilfe.
Bitte schicken Sie deshalb Herrn M. Jendsch vom Simulationszentrum eine Liste mit der Anzahl der Teilnehmer. E-Mail: erste-hilfe@medizin.uni-halle.de, Tel. 0345-557 5440.
Sie bekommen dann vom Simulationszentrum der Medizinischen Fakultät eine entsprechende Rückantwort mit der Kostenübernahme der Unfallkasse.
Die aktuelle Kostenübernahmebestätigung der Unfallkasse und das vom Arbeitgeber vorausgefüllte Anmeldeformular muss vom Ersthelfer unbedingt zum Kurs mitgenommen und bei der Ersthelfer-Ausbildungseinrichtung vorgelegt werden!
Keine Kostenübernahme bei Betrieblichen Ersthelfern mit
gleichgestellter Ausbildungen oder Berufen (sonstige
Ersthelfer)
- Keine Kostenübernahme
Die Unfallkasse Sachsen-Anhalt übernimmt keine Aus- und Fortbildungskosten in Erster Hilfe für
- Schulsozialarbeiter, Schüler,
- Auszubildende, Praktikanten/-innen, Studenten,
- Schwimmmeister und Schwimmmeistergehilfen (Ausnahme Fortbildung),
- Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (Ein-Euro-Jobber),
- Teilnehmer an Freiwilligendiensten wie FSJ, FÖJ und BFD
übernimmt die Unfallkasse Sachsen-Anhalt nicht.
Gleiches (Erste-Hilfe-Ausbildung) gilt für Personen mit einem medizinischen Beruf des Gesundheitswesens. Das sind insbesondere Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Hebammen, Entbindungshelfer, Krankenpflegehelfer, Altenpfleger, Arzthelfer, Medizinische Bademeister, Physiotherapeuten, Pflegediensthelfer, Schwesternhelfer, etc.
Es gilt für die vorgenannten Personen auch für die Erste-Hilfe-Fortbildung, wenn sie weiterhin im Gesundheitsdienst oder der Wohlfahrtspflege tätig sind und dort regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen bzw. wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen. Approbierte Ärzte bzw. Zahnärzte können als aus- und fortgebildete Ersthelfer angesehen werden.
Vorgeschriebene Anzahl der Ersthelfer
In den Bereichen müssen Ersthelfer in mindestens folgender Anzahl:
bei bis zu 20 anwesenden Versicherten: ein Ersthelfer
bei mehr als 20 Versicherten: Verwaltung 5%, sonstige Bereiche 10%
durch dazu ermächtigte Stellen ausgebildet und durch den Einrichtungsleiter schriftlich bestellt sein.