Sonstige Ersthelfer
Ärzte und Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gesundheitswesen gelten grundsätzlich als betriebliche Ersthelfer (siehe auch Berufsgenossenschaftlichen Information BGI / GUV – 509 „Erste Hilfe im Betrieb“).
Sonstige als Ersthelfer geltende Personen
Die Unfallkassen übernehmen für Ersthelfer mit einer entsprechenden beruflichen Ausbildung im Gesundheitswesen grundsätzlich keine Kosten für Grund- oder für Auffrischungskurse!
Approbierte Ärzte und Zahnärzte
Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Ausbildung oder einer Berufsausbildung mit integrierter gleichstellbarer Erste-Hilfe-Ausbildung
z.B.
– Rettungshelfer,
– Rettungssanitäter,
– Rettungsassistenten.
– Krankenschwestern,
– Krankenpfleger,
– Kinderkrankenschwestern,
– Kinderkrankenpfleger,
– Hebammen,
– Entbindungspfleger,
– Krankenpflegerhelfer/innen,
– Altenpfleger/innen,
– Arzthelfer/innen,
– Medizinische Bademeister/innen,
– Physiotherapeut/innen,
– Schwesternhelfer/innen,
– Pflegediensthelfer/innen,
– Fachangestellte für Bäderbetriebe