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Vorsorgeuntersuchungen



Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Alle Mitarbeiter, die Gesundheitsgefährdungen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ausgesetzt sind, werden regelmäßig zu Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen eingeladen. Ziel dieser Untersuchungen ist es, mögliche berufsspezifische Erkrankungen zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen umfassen Pflichtuntersuchungen, Angebotsuntersuchungen und Wunschuntersuchungen.

Pflichtuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten (z. B. Infektionsgefährdung) vom Arbeitgeber zu veranlassen sind. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die erforderliche Pflichtuntersuchung zuvor durchgeführt wurde. Pflichtuntersuchungen müssen als Erstuntersuchung und als Nachuntersuchung in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.

Angebotsuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten (z. B. Bildschirmarbeit) vom Arbeitgeber anzubieten sind. Angebotsuntersuchungen müssen als Erstuntersuchung und anschließend als Nachuntersuchung in regelmäßigen Abständen angeboten werden.

Grundlage hierfür sind die folgenden berufsgenossenschaftlichen Grundsätze:

  • G      42: Infektionskrankheiten (z. B. Hepatitis -A/-B/-C, HIV, Tuberkulose)
  • G      37: Bildschirmarbeitsplätze (Erkrankungen der Augen und der               Wirbelsäule, Beschaffung einer Bildschirmbrille)
  • G      23: Obstruktive Atemwegserkrankungen (Kontakt zu                   allergisierenden  oder irritativ wirkenden Arbeitsstoffen)
  • G      24: Hauterkrankungen (z. B. Handschuhe, Feuchtarbeit, Allergien)
  • G      40: Kanzerogene Arbeitsstoffe
  • G      25: Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (Fahrdienst)
  • G      20: Lärm
  • G      35: Arbeitsaufenthalt im Ausland
  • G      41: Arbeiten mit Absturzgefahr („Höhentauglichkeit“)

sowie ggf. weitere Grundsätze nach dem Gefahrstoffrecht.

Außerdem hat jeder Mitarbeiter das Recht auf eine entsprechende Untersuchung (Wunschuntersuchung), wenn er glaubt, gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz ausgesetzt zu sein bzw. Beschwerden bestehen, die durch die berufliche Tätigkeit verursacht sein können.

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